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Bauträgervertrag MaBV-Raten kontrollieren

Bauträgervertrag MaBV-Raten Käuferschutz

Der Bauträger eines Neubau- oder Sanierungsprojektes ist in den seltensten Fällen wirtschaftlich in der Lage oder daran interessiert den Erwerb des Grundstücks bzw. einer Immobilie und deren Herstellung oder Sanierung komplett vorzufinanzieren oder die vollständige Kaufpreise durch eine Avalbürgschaft abzusichern. Deshalb ist der Bauträger berechtigt Teilzahlungen des Kaufpreises vom Käufer, bei entsprechendem Baufortschritt zu verlangen.

Nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) kann der Kaufpreis für eine Immobilie 13 Raten angefordert werden, die jedoch zum Käuferschutz in maximal 7 Raten zusammengefasst werden müssen.

Die 13 Raten sind im Einzelnen: Nach Beginn der Erdarbeiten, nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten, für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, für die Rohinstallation der Heizungsanlage, für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, für die Rohinstallation der Elektroanlage, für den Fenstereinbau einschließlich Verglasung, für den Innenputz ausgenommen Beiputzarbeiten, für den Estrich, für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Übergabe, für die Fassadenarbeiten und nach vollständiger Fertigstellung.

Die maximale Höhe der vom Gesetzgeber vorgegebenen einzelnen Raten ist für den Bauträger verbindlich.

Fällt der Bauträger während der Ausführung in Insolvenz, so begründen die zusammengefassten 7 Raten für den Käufer eine weitergehende Sicherheit im Rahmen der gegebenenfalls erforderlichen Abwicklung des Bauvorhabens, wenn der Insolvenzverwalter sich gegen eine Fertigstellung entscheiden sollte. Die Zusammenfassung in maximal 7 Raten begründet also automatisch eine weitergehende Vorleistungspflicht des Bauträgers.

Wie aber stellt der Käufer einer Immobilie fest, welche der angeforderten Raten durch entsprechende Leistungen des Bauträgers unterlegt sind und ob die erbrachten Leistungen ohne wesentliche Mängel sind? Wie kontrolliert der der Käufer einer Immobilie, welche Leistungen am zukünftigen Gemeinschaftseigentum erbracht worden sind, die der Erwerber einer Teileigentums- oder Wohneinheit schlussendlich anteilig mit erwirbt?

Der Käufer einer fertigen oder unfertigen Immobilie ist im Allgemeinen stets gut beraten, sich einen sachverständigen Experten zur Seite zu nehmen, der ihn bei einer solchen langfristigen und umfangreichen Investition, wie einem Immobilienkauf berät.

Im Falle von MaBV-Ratenzahlungsvereinbarungen in Bauträgerverträgen gilt das umso mehr, da im Fall einer Insolvenz des dann auch nur maximal der Tel des Werkes bezahlt ist, der tatächlich auch erbracht worden ist. Eine versehentliche Ratenfreigabe  oder eine Freigabe aus Unkenntnis kann der Erwerber der Immobilie unter sachverständiger Beratung vermeiden.

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